Neue Entgeltordnung zum TVöD für den Bereich der VKA ab 01. Januar 2017

Neue Entgeltordnung - TVöD - Stellenbewertung - Kommunalberatung
Neue Entgeltordnung – TVöD – Stellenbewertung – Kommunalberatung

Unser Team ist Ihr Berater für Stellenbewertungsprojekte: Bewertung und Qualitätssicherung von Beamtenstellen bzw. Tarifstellen: (TVöD-V – TVöD-VKA-, TV-L, TVöD – Bund-, TV-V, Sondertarife). Insbesondere Bewertungen nach dem TV Sozial- und Erziehungsdienst sind eine Besonderheit (TV SuE – PDF).

Durchführung von Arbeitsplatzinterviews (vor Ort oder per Videokonferenz) und der Erarbeitung von Stellenbeschreibungen.  KGSt

Teil A, Allgemeiner Teil, I. Allgemeine Tätigkeitsmerkmale (Eingruppierung)

2017-01-01-Entgeltordnung Gesamtfassung (PDF)

1. Entgeltgruppe 1 (einfachste Tätigkeiten). Die Entgeltgruppe 1 ist bei den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppen 2 bis 9a (handwerkliche Tätigkeiten) und Entgeltgruppen 2 bis 12 (Büro-, Buchhalterei-, sonstiger Innendienst und Außendienst) nachrichtlich mit aufgeführt. Thomas Fedrow

2. Entgeltgruppen 2 bis 9a (handwerkliche Tätigkeiten) – Anlage 1

Beachte: Landesbezirklicher Tarifvertrag Nr. 6 G Baden-Württemberg zur Eingruppierung der Beschäftigten im handwerklichen Bereich tritt zum 01.01.2024 in Kraft.

Handwerkliche Tätigkeiten

EG 1 bis EG 4:   An- und Ungelernte (Beamte = einfacher Dienst)
EG 5 bis EG 9a: mindestens mit 3-jähriger Ausbildung (Mittlerer Dienst)
EG Ausbildung Anforderungen, (Beschäftigte mit)
1 Keine einfachste Tätigkeiten
2 Keine einfachen Tätigkeiten
3 keine
Einarbeitung:
2-4 Wochen
Beschäftigte, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 2
heraushebt, dass sie eine eingehende fachliche Einarbeitung erfordert.
4 weniger 3 J.
Einarbeitung:
5-8 Wochen
1. Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in
einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer
von weniger als drei Jahren, die in ihrem oder einem
diesem verwandten Beruf beschäftigt werden.
4 weniger 3 J. 2. Beschäftigte mit schwierigen Tätigkeiten.
5 mind. 3 J. Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem
anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von
mindestens drei Jahren, die in ihrem oder einem diesem verwandten
Beruf beschäftigt werden.
6 mind. 3 J. Beschäftigte der Entgeltgruppe 5, die hochwertige Arbeiten verrichten.
7 mind. 3 J. Beschäftigte der Entgeltgruppe 5, die besonders hochwertige Arbeiten
verrichten.
8 mind. 3 J. Beschäftigte der Entgeltgruppe 5, deren Tätigkeiten in landesbezirklichen
Tarifverträgen abschließend aufgeführt sind.
Achtung: Fernerkatalog, Bezirkslohntarifvertrag Nr. 5 G, 05. April 1991 – in z.B. Baden-Württemberg Bezirkslohntarifvertrag 5G (PDF) Baden-Württemberg Achtung Freistaat Bayern: Die Stellenbewertung für ehemalige Arbeiter im Freistaat Bayern wurde neu geregelt: Es gilt inzwischen das „Entgeltgruppenverzeichnis handwerkliche Tätigkeiten Bayern“ (13. Landesbezirklicher Tarifvertrag / 13. LBzTV) mit Inkrafttreten zum 01.01.2020). Vgl. Übersicht VWR21 (PDF) und Anlage 1a – Entgeltgruppenverzeichnis handwerkliche Tätigkeiten Bayern (13. Landesbezirklicher Tarifvertrag (13. LBzTV) / PDF
9a mind. 3 J. Beschäftigte der Entgeltgruppe 5, deren Tätigkeiten in landesbezirklichen
Tarifverträgen abschließend aufgeführt sind.Achtung: Fernerkatalog, Bezirkslohntarifvertrag Nr. 5 G, 05. April 1991 – in z.B. Baden-Württemberg Bezirkslohntarifvertrag 5G (PDF) Baden-WürttembergAchtung Freistaat Bayern: Die Stellenbewertung für ehemalige Arbeiter im Freistaat Bayern wurde neu geregelt: Es gilt inzwischen das „Entgeltgruppenverzeichnis handwerkliche Tätigkeiten Bayern“ (13. Landesbezirklicher Tarifvertrag / 13. LBzTV) mit Inkrafttreten zum 01.01.2020). Vgl. Übersicht VWR21 (PDF) und Anlage 1a – Entgeltgruppenverzeichnis handwerkliche Tätigkeiten Bayern (13. Landesbezirklicher Tarifvertrag (13. LBzTV) / PDF

3. Entgeltgruppen 2 bis 12 (Büro-, Buchhalterei-, sonstiger Innendienst und Außendienst) – Anlage 2

 

EG (1) 2 bis EG 8 mit mindestens 2- oder 3-jähriger Ausbildung (bis mittlerer Dienst)

EG Ausbildung Anforderungen, (Beschäftigte mit)
1 keine einfachsten Tätigkeiten
2 keine mit einfachen Tätigkeiten
3 keine
Einarbeitung:
2-4 Wochen
Beschäftigte, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 2
heraushebt, dass sie eine eingehende fachliche Einarbeitung erfordert.
4 keine
Einarbeitung:
5-8 Wochen
1. Beschäftigte, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe
3 heraushebt, dass sie mindestens zu einem Viertel
gründliche Fachkenntnisse
erfordert.
4 keine
Einarbeitung:
5-8 Wochen
2. Beschäftigte mit schwierigen Tätigkeiten.
5 mind. 3 Jahre 1. Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer
von mindestens drei Jahren und entsprechender Tätigkeit.
5 mind. 3 Jahre Beschäftigte, deren Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfordert.
6 mind. 3 Jahre Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1, deren Tätigkeit
gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert, sowie
Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 2, deren Tätigkeit vielseitige Fachkenntnisse erfordert.
7 mind. 3 Jahre Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, deren Tätigkeit mindestens zu einem Fünftel selbstständige Leistungen erfordert.
8 mind. 3 Jahre Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, deren Tätigkeit mindestens zu einem Drittel selbständige Leistungen erfordern.

EG 9 bis EG 12: Bachelor- oder Fachhochschulabschluss (gehobener Dienst)

EG Ausbildung Anforderungen, (Beschäftigte mit)
9a Bachelor/FH Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, deren Tätigkeit selbständige Leistungen erfordern.
9b Bachelor/FH 1. Beschäftigte mit abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund
gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende
Tätigkeiten ausüben.
9b Bachelor/FH 2. Beschäftigte, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse
und selbstständige Leistungen erfordern.
9c Bachelor/FH Beschäftigte, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe
9b heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist.
10 Bachelor/FH Beschäftigte, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe
9c heraushebt.
11 Bachelor/FH Beschäftigte, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9c heraushebt.
12 Bachelor/FH Beschäftigte, deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe 11 heraushebt.

4. Entgeltgruppen 13 bis 15 – Anlage 3

EG Ausbildung Anforderungen, (Beschäftigte mit)
13 HS/Master 1. Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie
sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger
Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende
Tätigkeiten ausüben.
13 Keine Vorgabe 2. Beschäftigte in kommunalen Einrichtungen und
Betrieben, deren Tätigkeit wegen der Schwierigkeit der Aufgaben und der Größe ihrer Verantwortung ebenso zu
bewerten ist wie Tätigkeiten nach Fallgruppe 1.
14 HS/Master 1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1, deren
Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel
-durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung
oder
-durch das Erfordernis hochwertiger Leistungen bei
besonders schwierigen Aufgaben
aus der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1 heraushebt.
14 Keine Vorgabe 2. Beschäftigte in kommunalen Einrichtungen und
Betrieben, deren Tätigkeit wegen der Schwierigkeit der
Aufgaben und der Größe ihrer Verantwortung
ebenso zu

bewerten ist wie Tätigkeiten nach Fallgruppe 1.
14 HS/Master 3. Beschäftigte der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1, denen
mindestens drei Beschäftigte mindestens der
Entgeltgruppe 13
durch ausdrückliche Anordnung

ständig unterstellt sind.
15 HS/Master 1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1, deren
Tätigkeit sich
– durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung
sowie
erheblich durch das Maß der damit verbundenen
Verantwortung
aus der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1 heraushebt.
15 HS/Master 2. Beschäftigte in kommunalen Einrichtungen und
Betrieben, deren Tätigkeit wegen der Schwierigkeit der Aufgaben und der Größe ihrer Verantwortung ebenso zu
bewerten ist wie Tätigkeiten nach Fallgruppe 1.
15 HS/Master 3. Beschäftigte mit der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1,
denen mindestens fünf Beschäftigte mindestens der
Entgeltgruppe 1
3 durch ausdrückliche Anordnung

ständig unterstellt sind.

II. Spezielle Tätigkeitsmerkmale

1. Bezügerechnerinnen und Bezügerechner – Anlage 4

2. Beschäftigte in der Informations- und Kommunikationstechnik – Anlage 5

3. Ingenieurinnen und Ingenieure – Anlage 6

4. Meisterinnen und Meister – Anlage 7

5. Technikerinnen und Techniker – Anlage 8

6. Vorlesekräfte für Blinde – Anlage 9

Teil B, Besonderer Teil

I. Apothekerinnen und Apotheker – Anlage 10

II. Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte – Anlage 11

III. Beschäftigte in Bäderbetrieben – Anlage 12

IV. Baustellenaufseherinnen und Baustellenaufseher – Anlage 13

V. Beschäftigte in Bibliotheken, Büchereien, Archiven, Museen und anderen wissenschaftlichen Anstalten – Anlage 14

VI. Beschäftigte im Fernmeldebetriebsdienst – Anlage 15

VII. Beschäftigte in der Fleischuntersuchung – Anlage 16

VIII. Fotografinnen und Fotografen – Anlage 17

IX. Beschäftigte im Fremdsprachendienst – Anlage 18

X. Gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Beschäftigte – Anlage 19

XI. Beschäftigte in Gesundheitsberufen – Anlage 20

XII. Beschäftigte in Häfen und Fährbetrieben – Anlage 21

XIII. Beschäftigte im Kassen- und Rechnungswesen – Anlage 22

XIV. Beschäftigte im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst – Anlage 23

XV. Beschäftigte in der Konservierung, Restaurierung, Präparierung und Grabungstechnik– Anlage 24

XVI. Laborantinnen und Laboranten – Anlage 25

XVII. Leiterinnen und Leiter von Registraturen – Anlage 26

XVIII. Beschäftigte in Leitstellen – Anlage 27

XIX. Beschäftigte in Magazinen und Lagern – Anlage 28

XX. Musikschullehrerinnen und –lehrer – Anlage 29

XXI. Reproduktionstechnische Beschäftigte – Anlage 30

XXII. Beschäftigte im Rettungsdienst – Anlage 31

XXIII. Schulhausmeisterinnen und Schulhausmeister – Anlage 32

XXIV. Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst

Siehe Tarifvertrag vom 30. September 2015 geeint wurden. Diese Tätigkeitsmerkmale sind nunmehr unverändert in die neue Entgeltordnung zum TVöD für den Bereich der VKA integriert worden.

XXV. Beschäftigte in Sparkassen – Anlage 33

XXVI. Technische Assistentinnen und Assistenten sowie Chemotechnikerinnen und –techniker – Anlage 34

XXVII. Beschäftigte an Theatern und Bühnen – Anlage 35

XXVIII. Tierärztinnen und Tierärzte – Anlage 36

XXIX. Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure – Anlage 37

XXX. Vermessungstechnikerinnen und -techniker sowie Geomatikerinnen und Geomatiker – Anlage 38

XXXI. Vorsteherinnen und Vorsteher von Kanzleien – Anlage 39

XXXII. Zeichnerinnen und Zeichner – Anlage 40

Kontakt: Ihr Team Verwaltungsreform21 – Büro für   Personal- und Organisationsberatung – Kommunalberatung Thomas Fedrow

Mobil: 0160/3210967   I  post@verwaltungsreform21.de