
Unser Team ist Ihr Berater für Stellenbewertungsprojekte: Bewertung und Qualitätssicherung von Beamtenstellen bzw. Tarifstellen: (TVöD-V – TVöD-VKA-, TV-L, TVöD – Bund-, TV-V, Sondertarife). Durchführung von Arbeitsplatzinterviews (vor Ort oder per Videokonferenz) und der Erarbeitung von Stellenbeschreibungen. KGSt
Teil A, Allgemeiner Teil, I. Allgemeine Tätigkeitsmerkmale (Eingruppierung)
2017-01-01-Entgeltordnung Gesamtfassung (PDF)
1. Entgeltgruppe 1 (einfachste Tätigkeiten). Die Entgeltgruppe 1 ist bei den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppen 2 bis 9a (handwerkliche Tätigkeiten) und Entgeltgruppen 2 bis 12 (Büro-, Buchhalterei-, sonstiger Innendienst und Außendienst) nachrichtlich mit aufgeführt. Thomas Fedrow
2. Entgeltgruppen 2 bis 9a (handwerkliche Tätigkeiten) – Anlage 1
Handwerkliche Tätigkeiten |
||
EG 1 bis EG 4: An- und Ungelernte (Beamte = einfacher Dienst) | ||
EG 5 bis EG 9a: mindestens mit 3-jähriger Ausbildung (Mittlerer Dienst) | ||
EG | Ausbildung | Anforderungen, (Beschäftigte mit) |
1 | Keine | einfachste Tätigkeiten |
2 | Keine | einfachen Tätigkeiten |
3 | keine Einarbeitung: 2-4 Wochen |
Beschäftigte, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 2 heraushebt, dass sie eine eingehende fachliche Einarbeitung erfordert. |
4 | weniger 3 J. Einarbeitung: 5-8 Wochen |
1. Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von weniger als drei Jahren, die in ihrem oder einem diesem verwandten Beruf beschäftigt werden. |
4 | weniger 3 J. | 2. Beschäftigte mit schwierigen Tätigkeiten. |
5 | mind. 3 J. | Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren, die in ihrem oder einem diesem verwandten Beruf beschäftigt werden. |
6 | mind. 3 J. | Beschäftigte der Entgeltgruppe 5, die hochwertige Arbeiten verrichten. |
7 | mind. 3 J. | Beschäftigte der Entgeltgruppe 5, die besonders hochwertige Arbeiten verrichten. |
8 | mind. 3 J. | Beschäftigte der Entgeltgruppe 5, deren Tätigkeiten in landesbezirklichen Tarifverträgen abschließend aufgeführt sind. Achtung: Fernerkatalog, Bezirkslohntarifvertrag Nr. 5 G, 05. April 1991 – in z.B. Baden-Württemberg Bezirkslohntarifvertrag 5G (PDF) Baden-Württemberg Achtung Freistaat Bayern: Die Stellenbewertung für ehemalige Arbeiter im Freistaat Bayern wurde neu geregelt: Es gilt inzwischen das „Entgeltgruppenverzeichnis handwerkliche Tätigkeiten Bayern“ (13. Landesbezirklicher Tarifvertrag / 13. LBzTV) mit Inkrafttreten zum 01.01.2020). Vgl. Übersicht VWR21 (PDF) und Anlage 1a – Entgeltgruppenverzeichnis handwerkliche Tätigkeiten Bayern (13. Landesbezirklicher Tarifvertrag (13. LBzTV) / PDF |
9a | mind. 3 J. | Beschäftigte der Entgeltgruppe 5, deren Tätigkeiten in landesbezirklichen Tarifverträgen abschließend aufgeführt sind.Achtung: Fernerkatalog, Bezirkslohntarifvertrag Nr. 5 G, 05. April 1991 – in z.B. Baden-Württemberg Bezirkslohntarifvertrag 5G (PDF) Baden-WürttembergAchtung Freistaat Bayern: Die Stellenbewertung für ehemalige Arbeiter im Freistaat Bayern wurde neu geregelt: Es gilt inzwischen das „Entgeltgruppenverzeichnis handwerkliche Tätigkeiten Bayern“ (13. Landesbezirklicher Tarifvertrag / 13. LBzTV) mit Inkrafttreten zum 01.01.2020). Vgl. Übersicht VWR21 (PDF) und Anlage 1a – Entgeltgruppenverzeichnis handwerkliche Tätigkeiten Bayern (13. Landesbezirklicher Tarifvertrag (13. LBzTV) / PDF |
3. Entgeltgruppen 2 bis 12 (Büro-, Buchhalterei-, sonstiger Innendienst und Außendienst) – Anlage 2
EG (1) 2 bis EG 8 mit mindestens 2- oder 3-jähriger Ausbildung (bis mittlerer Dienst) |
EG | Ausbildung | Anforderungen, (Beschäftigte mit) |
1 | keine | einfachsten Tätigkeiten |
2 | keine | mit einfachen Tätigkeiten |
3 | keine Einarbeitung: 2-4 Wochen |
Beschäftigte, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 2 heraushebt, dass sie eine eingehende fachliche Einarbeitung erfordert. |
4 | keine Einarbeitung: 5-8 Wochen |
1. Beschäftigte, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 3 heraushebt, dass sie mindestens zu einem Viertel gründliche Fachkenntnisse erfordert. |
4 | keine Einarbeitung: 5-8 Wochen |
2. Beschäftigte mit schwierigen Tätigkeiten. |
5 | mind. 3 Jahre | 1. Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren und entsprechender Tätigkeit. |
5 | mind. 3 Jahre | Beschäftigte, deren Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfordert. |
6 | mind. 3 Jahre | Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert, sowie Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 2, deren Tätigkeit vielseitige Fachkenntnisse erfordert. |
7 | mind. 3 Jahre | Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, deren Tätigkeit mindestens zu einem Fünftel selbstständige Leistungen erfordert. |
8 | mind. 3 Jahre | Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, deren Tätigkeit mindestens zu einem Drittel selbständige Leistungen erfordern. |
EG 9 bis EG 12: Bachelor- oder Fachhochschulabschluss (gehobener Dienst) |
EG | Ausbildung | Anforderungen, (Beschäftigte mit) |
9a | Bachelor/FH | Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, deren Tätigkeit selbständige Leistungen erfordern. |
9b | Bachelor/FH | 1. Beschäftigte mit abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. |
9b | Bachelor/FH | 2. Beschäftigte, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen erfordern. |
9c | Bachelor/FH | Beschäftigte, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 9b heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist. |
10 | Bachelor/FH | Beschäftigte, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9c heraushebt. |
11 | Bachelor/FH | Beschäftigte, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9c heraushebt. |
12 | Bachelor/FH | Beschäftigte, deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe 11 heraushebt. |
4. Entgeltgruppen 13 bis 15 – Anlage 3
EG | Ausbildung | Anforderungen, (Beschäftigte mit) |
13 | HS/Master | 1. Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. |
13 | Keine Vorgabe | 2. Beschäftigte in kommunalen Einrichtungen und Betrieben, deren Tätigkeit wegen der Schwierigkeit der Aufgaben und der Größe ihrer Verantwortung ebenso zu bewerten ist wie Tätigkeiten nach Fallgruppe 1. |
14 | HS/Master | 1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel -durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder -durch das Erfordernis hochwertiger Leistungen bei besonders schwierigen Aufgaben aus der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1 heraushebt. |
14 | Keine Vorgabe | 2. Beschäftigte in kommunalen Einrichtungen und Betrieben, deren Tätigkeit wegen der Schwierigkeit der Aufgaben und der Größe ihrer Verantwortung ebenso zu bewerten ist wie Tätigkeiten nach Fallgruppe 1. |
14 | HS/Master | 3. Beschäftigte der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1, denen mindestens drei Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe 13 durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind. |
15 | HS/Master | 1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1, deren Tätigkeit sich – durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung sowie – erheblich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung aus der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1 heraushebt. |
15 | HS/Master | 2. Beschäftigte in kommunalen Einrichtungen und Betrieben, deren Tätigkeit wegen der Schwierigkeit der Aufgaben und der Größe ihrer Verantwortung ebenso zu bewerten ist wie Tätigkeiten nach Fallgruppe 1. |
15 | HS/Master | 3. Beschäftigte mit der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1, denen mindestens fünf Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe 13 durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind. |
II. Spezielle Tätigkeitsmerkmale
1. Bezügerechnerinnen und Bezügerechner – Anlage 4
2. Beschäftigte in der Informations- und Kommunikationstechnik – Anlage 5
3. Ingenieurinnen und Ingenieure – Anlage 6
4. Meisterinnen und Meister – Anlage 7
5. Technikerinnen und Techniker – Anlage 8
6. Vorlesekräfte für Blinde – Anlage 9
Teil B, Besonderer Teil
I. Apothekerinnen und Apotheker – Anlage 10
II. Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte – Anlage 11
III. Beschäftigte in Bäderbetrieben – Anlage 12
IV. Baustellenaufseherinnen und Baustellenaufseher – Anlage 13
V. Beschäftigte in Bibliotheken, Büchereien, Archiven, Museen und anderen wissenschaftlichen Anstalten – Anlage 14
VI. Beschäftigte im Fernmeldebetriebsdienst – Anlage 15
VII. Beschäftigte in der Fleischuntersuchung – Anlage 16
VIII. Fotografinnen und Fotografen – Anlage 17
IX. Beschäftigte im Fremdsprachendienst – Anlage 18
X. Gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Beschäftigte – Anlage 19
XI. Beschäftigte in Gesundheitsberufen – Anlage 20
XII. Beschäftigte in Häfen und Fährbetrieben – Anlage 21
XIII. Beschäftigte im Kassen- und Rechnungswesen – Anlage 22
XIV. Beschäftigte im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst – Anlage 23
XV. Beschäftigte in der Konservierung, Restaurierung, Präparierung und Grabungstechnik– Anlage 24
XVI. Laborantinnen und Laboranten – Anlage 25
XVII. Leiterinnen und Leiter von Registraturen – Anlage 26
XVIII. Beschäftigte in Leitstellen – Anlage 27
XIX. Beschäftigte in Magazinen und Lagern – Anlage 28
XX. Musikschullehrerinnen und –lehrer – Anlage 29
XXI. Reproduktionstechnische Beschäftigte – Anlage 30
XXII. Beschäftigte im Rettungsdienst – Anlage 31
XXIII. Schulhausmeisterinnen und Schulhausmeister – Anlage 32
XXIV. Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst
Siehe Tarifvertrag vom 30. September 2015 geeint wurden. Diese Tätigkeitsmerkmale sind nunmehr unverändert in die neue Entgeltordnung zum TVöD für den Bereich der VKA integriert worden.
XXV. Beschäftigte in Sparkassen – Anlage 33
XXVI. Technische Assistentinnen und Assistenten sowie Chemotechnikerinnen und –techniker – Anlage 34
XXVII. Beschäftigte an Theatern und Bühnen – Anlage 35
XXVIII. Tierärztinnen und Tierärzte – Anlage 36
XXIX. Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure – Anlage 37
XXX. Vermessungstechnikerinnen und -techniker sowie Geomatikerinnen und Geomatiker – Anlage 38
XXXI. Vorsteherinnen und Vorsteher von Kanzleien – Anlage 39
XXXII. Zeichnerinnen und Zeichner – Anlage 40
Kontakt: Ihr Team Verwaltungsreform21 – Büro für Personal- und Organisationsberatung – Kommunalberatung Thomas Fedrow
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