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Ihre Kommunalberatung

Beiträge

Was ist der Schlüssel für eine erfolgreiche Personal- und Organisationsberatung bzw. Kommunalberatung?

Das Verwaltungsreform21-Team ist für Kommunen und ihre Betriebe der qualifizierte Ansprechpartner in der Personal- und Organisationsberatung.

Vertrauen und Diskretion sind die Basis und der Schlüssel unserer langjährigen Zusammenarbeit mit Kommunen.

Wir beraten und unterstützen Sie vor Ort mit zukunftsorientierten und wirtschaftlichen Problemlösungen.

Wir begleiten Veränderungsprozesse und sichern damit den Erfolg langfristig.

Mit unserem berufserfahrenen, interdisziplinären Team bieten wir professionelle Dienstleistungen von der Konzeptentwicklung bis zur praktischen Umsetzung.

Wir erarbeiten mit Ihnen flexible und ganzheitliche Lösungen.

Wir bieten Ihnen bei komplexen Fragestellungen optimalen Nutzen durch maßgeschneiderte und individuelle Lösungen.

Ihr Team Verwaltungsreform21 – Büro für   Personal- und Organisationsberatung – Kommunalberatung Thomas Fedrow

Mobil: 0160/3210967   I   post@verwaltungsreform21.de

Stadtwerke im Fokus

Wir beraten Stadtwerke
Versorgungsbetriebe und Stadtwerke im Fokus – Stellenbewertung nach TV-V, Überleitung in den TV-V, Betriebsvereinbarungen nach TV-V: Personalberatung – Unternehmensberatung für Kommunen und ihre Öffentlichen Betriebe

Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer von Stadtwerken sind oft mit vielen Fragen beschäftigt: Technik & Innovationen wie intelligente Stromnetze – Smart Grid  I  Regulierungsmanagement I Controlling I Verwaltung I Personal und nicht zu vergessen die Freuden des „harten Wettbewerbs und der Regulierung“. Auch die Stellenbewertung ist ein wichtiger Baustein, um Arbeitszufriedenheit und eine faire Bezahlung zu sicher. Der TV-V gilt seit über 20 Jahren als spartenspezifischer Tarifvertrag für die Versorgungsbetriebe. Er gilt u.a. für Stadtwerke, wenn wir auf Kommunen sehen. Seine Anwendung geht aber weit über die Versorgung hinaus, z.B. für Klärwerke, Bäder (Freibad, Hallenbad), Verkehrsbetriebe, Wasserwerke und Wasserverbände, Abfallwirtschaft, Entsorgungsbetriebe oder Müllabfuhr-Zweckverbande.

TV-V - Tarifvertrag für die Versorgungsbetriebe

Es gilt für die Bewertung der TV-V vom 05.10.2000 mit dem 18. Änderungstarifvertrag vom 06. April 2025 (in Kraft: seit 01.01.2026)

Beitrag zum TV-V in Kommunaltopinform

Verwaltungsreform21 – Büro für   Personal- und Organisationsberatung: Partner der Stadtwerke

Mobil: 0160/3210967  I  post@verwaltungsreform21.de T

 

 

Tätigkeiten und Funktionen in Versorgungsbetrieben (TV-V):

 Kaufmännischer Bereich:

– Regulierungsmanager / Regulierungsmanagement (Verfahren der Bundesnetzagentur / BNetzA, ggf. über Landesregulierungskammer im Vereinfachten Verfahren: Stromnetzbetrieb:  Vereinfachtes Verfahren nach § 24 ARegV,  wenn es unter 30.000 Anschlüsse sind bzw. im Gasnetzbetrieb: Regelverfahren, wenn es unter 15.000 Anschlüsse sind; ansonsten Regelverfahren mit der BNetzA);

– Manager für Marktkommunikation, Manager für Lieferantwechsel Vertrieb, (Lieferantenprozesswechsel / GPKE, Wechselprozesse / MPES, Wechselprozesse im Messwesen / WiM, Marktkommunikation / MaKo;

– Manager für den Markprozess Netze (Netzbetreiberwechsel)

– Bilanzkreismanager (Bilanzkreisrechnung / MaBiS) oder Energiedatenmanager (Energiedatenmanagement)

– Energiedienstleistungen / EDL, Energiebeschaffungsmanagement

– Asset-Manager / Assetmanagement

– Rechnungswesen / Beteiligungen

– Controller

– Vertrieb Geschäftskunden / Sonderkunden

– Shared Services und Vertrieb

– Kundenbetreuung

– Verwaltung, Personal, IUK, Finanzen, Stabsstellen

 – Buchhaltung

– IT-Fachkräfte

– Marketing / Unternehmensentwicklung

 Technischer Bereich

– Facharbeiter, Techniker, Meister, Monteure, Handwerker (v.a. Montagearbeiten von diesen Personen in Netzen bzw. Anlagen wie Gas, Wasser, Fernheizung, Kabel, Freileitung) als Anlagen-Meister oder Netzmeister (sog. Handwerksmeister: Elektrotechniker, Metallbauer, Installateure und Heizungsbauer, Maler und Lackierer) und Industriemeister (z.B. Industriemeister – Elektrotechnik, -Leitungsbau, -Rohrnetzbau/Betrieb, -Wassermeister), Ingenieure

– Technischen Dienste Netze / Netzwirtschaft

– Arbeitnehmer Materialwirtschaft

– Zähl- und Messwesen, Zählermanagement

– Leittechnik

– Schaltwart, Wasserwart / Wassermeister

– Elektrofachkraft / Techniker

– Fachkraft / Wasserversorgungstechnik / Betriebsführung

– Biotechnologischer / Chemisch-techn. Labor-Assistent

– Ingenieur für Wasserwirtschaft, Umwelttechnik (Bachelor/Master)

– Bauingenieur Tiefbau / Wasser / Versorgung

– Water Technologie / Master of Engineering

– Wassertechnologie / Boden

– laufender Betrieb, Anlagen- und Netzbau

Weitere Beispiele nach dem TV-V (weitere Fallgruppen):

2.1     Reinigen von Werkstätten und Labors
2.2     Einfache Bürotätigkeiten (wie Führen von einfachen
Listen, Mithilfe bei der Postabfertigung, Registratur, Fotokopieren)

2.3   Tätigkeit als Bote

3.1     Tätigkeiten als Messgehilfe

3.2     Tätigkeiten als Zählerableser

3.3     Tätigkeiten als Pförtner

3.4     Tätigkeiten als Telefonist

4.3.1     Verwaltung von Lagern und Magazinen
4.3.2     Tätigkeiten als Fahrer von Kraftfahrzeugen
4.3.3     Tätigkeiten als Schreibkraft
4.3.4     Montagearbeiten in Netzen
(Gas, Wasser, Fernheizung, Kabel, Freileitung)

5.4.1.     Bedienen und Überwachen von Kraftwerksmaschinen
5.4.2.     Tätigkeiten als Schaltwart
5.4.3.     Tätigkeiten als Wasserwart
5.4.4.     Tätigkeiten als geprüfter Kesselwärter
5.4.5.     Tätigkeiten als Fahrer von Kraftfahrzeugen mit mehr als 7,5 t zulässigem Gesamtgewicht
5.4.6.     Fahren und Bedienen von Spezialkraftfahrzeugen
(wie Kraftfahrzeug mit komplizierten Arbeitsmaschinen)
5.4.7.     Montagearbeiten in Netzen (Gas, Wasser, Fernheizung, Kabel, Freileitung)
5.4.8.     Tätigkeiten als kaufmännischer Sachbearbeiter

6.4.1     Handwerks- und Industriemeister mit entsprechenden Tätigkeiten

6.4.2     Staatlich geprüfte Techniker mit entsprechenden Tätigkeiten

6.4.3     Technische Assistenten mit entsprechenden Tätigkeiten

7.4.1     Handwerks- und Industriemeister mit fachlicher Aufsicht über Handwerker oder Facharbeiter
7.4.2     Handwerks- und Industriemeister, die die Voraussetzungen der Ausbildereignungs-Verordnung erfüllen und in der Berufsausbildung entsprechend tätig sind
7.4.3     Komplizierte Instandhaltungs-, Reparatur- und Überholungsarbeiten an Hochspannungs- und Hochleistungsschaltgeräten oder leittechnischen Anlagen von mindestens 110 KV
7.4.4     Versorgungstechnische, vertragsrechtliche und energiewirtschaftliche Kundenberatung
7.4.5     An- und Abfahren aller Kraftwerksanlagen und Eingreifen bei Störungen als Kraftwerker mit Kraftwerkerprüfung

8.4.1     Handwerks- und Industriemeister, die große Arbeitsstätten (Bereiche, Werkstätten, Abteilungen oder Betriebe) fachlich beaufsichtigen, in denen Handwerker oder Facharbeiter beschäftigt sind

8.4.2     An- und Abfahren von Kraftwerksblöcken mit einer Leistung von mehr als 100 MW und Eingreifen bei Störungen als Kraftwerker mit Kraftwerkerprüfung

8.4.3     Erstellen von Kostenangeboten und Bearbeiten von Versorgungsanfragen in mehreren Energiesparten

8.4.4     Selbständiges Anfertigen, Ändern und Pflegen von DV-Programmen und DV-Programmbausteinen

9.4.1     Handwerks- und Industriemeister, die ausdrücklich zu Leitern von großen Arbeitsstätten, in denen Handwerker oder Facharbeiter beschäftigt sind, bestellt sind
9.4.2     Bau und Betrieb von Netzen einschließlich Personal- und Materialeinsatz
9.4.3     Abschließende Bearbeitung und Zuordnung von aktivierungspflichtigen und nicht aktivierungspflichtigen Aufträgen und deren Weiterberechnung
9.4.4     Abrechnung von schwierigen und speziellen Verträgen der Sonderabnehmer
9.4.5     Selbständiges Anfertigen, Ändern und Pflegen von  DV-Programmen und DV-Programmbausteinen mittleren Schwierigkeitsgrades

10.3.1     Versorgungstechnische, vertragsrechtliche und energiewirtschaftliche Kundenberatung der Sonderabnehmer
10.3.2     Kostenrechnungen, Kostenanalysen, Kalkulationen und Wirtschaftlichkeitsberechnungen
10.3.3     Bearbeiten von schwierigen Aufgaben in der Finanz-/Anlagenbuchhaltung (Kontierungen, Wertberichtigungen und Abschreibungen) mit Jahresabschlussarbeiten (Bilanz, GuV)
10.3.4     Alleinverantwortliche Überwachung von Energieerzeugungsanlagen
10.3.5     Selbständiges Anfertigen, Ändern und Pflegen von DV-Programmen und DV-Programmbausteinen hohen Schwierigkeitsgrades
10.3.6      Asset-Manager
10.3.7      Bilanzkreismanager

11.4.1     Ermittlung von bereichsübergreifenden Vergleichszahlen, Soll-/Ist-Vergleich und Anwendungsanalysen als Controller
11.4.2     Analysieren, Testen und Einführen von DV-Systemen und deren Wartung als DV-Organisator
11.4.3     Analysieren, Planen, Implementieren und Kontrollieren von Betriebssystemen von Standardsoftware als Systemprogrammierer
11.4.4     Bauleitung von besonders schwierigen Neu- und Erweiterungsbauten im Strom-, Gas-, Wasser- oder Fernwärmenetz
11.4.5     Entwurf, Vortrassierung und Ausschreibung von Leitungs- und Tiefbauprojekten im MS- und HS-Netz von besonderer Schwierigkeit

Kindergartengebühren - Kommunalberatung
Kindergartengebühren – Kommunalberatung

Kalkulation der Kindergartengebühren (U3 / Ü3) und der Schulkindbetreuung (verlässliche Grundschule, Horte an Schulen)

Bis vor kurzem haben sich die Kommunen an die Empfehlungen der Elternbeiträge (Kindergartengebühren U3 bzw. Ü3) für Ihren gemeindlichen Kindergarten, der als öffentliche Einrichtung geführt wird,  an die Fortschreibung der Gemeinsamen Empfehlung der Kirchen und der Kommunalen Landesverbände zur Festsetzung der Elternbeiträge gehalten. Die Kommunalaufsicht hat in den vergangenen Jahren aber immer öfter bemängelt, dass eine Kalkulation fehle, die als Grundlage zur Ermittlung der Sätze für die Kindergarten- und Kinderkrippengebühren dienen soll. Verwaltungsreform21 erstellt die Gebührenkalkulation und führt Sie und die Verwaltungsakteure durch alle „Zahlen und Daten“ bis zur Gremienvorlage (u.a. Diskussionen im Verwaltungsausschuss, Sozialausschuss) bzw. kommunalen Beschluss im Gemeinderat.

Die Gebührenkalkulation in Kindergärten und der Schulkindbetreuung erfolgt heutzutage nach den kommunalabgabenrechtlichen Vorgaben des jeweiligen Bundeslandes. Die sog. „Elternbeiträge“ als öffentliche Gebühr sind je nach Angebot auch unterschiedlicher Natur und Herkunft und sind wie bei anderen Gebührenkalkulation zu ermitteln und den jeweiligen Kostenträgern zuzuordnen. Die Kalkulation muss als Ergebnis eine Kostenobergrenze aufweisen. Der Gemeinderat kann dann nach eigenem Ermessen den Kostendeckungsgrad festlegen und sich damit an örtlichen wie auch regionalen Entwicklungen orientieren. Oft wird dabei eine sog. Sozial- oder Familienförderung eingebaut (u.a. Mehrkindförderung bzw. Geschwisterförderung, einkommensabhängige Gebühren, Gebührenbefreiungen).

Kontakt: Ihr Team Verwaltungsreform21 – Büro für   Personal- und Organisationsberatung – Kommunalberatung Thomas Fedrow

Mobil: 0160/3210967   I  post@verwaltungsreform21.de

Konzepte für den Wandel der Bestattungskultur samt Kalkulation von Friedhofs- und Bestattungsgebühren, Ausschreibung von Bestattungsleistungen

Heute wünscht der Kunden bzw. Hinterbliebene nicht mehr das „klassische Wahlgrab oder Familiengrab“, sondern eine Vielzahl moderner Grab- und Bestattungsformen ist gefragt.

Wir beraten Sie und Ihren Gemeinderat zu allen Konzept-Themen rund um den spürbaren Wandel der Friedhofskultur und aktueller und zukünftiger Trends der modernen Bestattungsformen: Baumgräber , die Bestattung unter Bäumen, Urnen, Urnengemeinschaftsfelder mit oder ohne Baum, anonymen Urnengemeinschaftsstätte, Urnennischen und Columbarium, dem Friedwald, Ruheforst, der Waldbestattung, Sternenkinderfeldern. Dabei denken wir auch an wirtschaftliche Genossenschaftsmodelle unter Kooperation von Bestattern, Steinmetzen und Friedhofsgärtner.

Wir beraten Sie zur rechtssicheren Friedhofsgebührensatzung mit einer methodisch einwandfreien Kalkulation der Gebühren (Verwaltungsgebühren, Bestattungsgebühren, Grabnutzungsgebühren incl. Beratung zum Wandel der Friedhofskultur und Trends moderner Bestattungsformen: Baumgräber / Bestattung unter Bäumen, Urnen, Urnengemeinschaftsfelder, anonyme Urnengemeinschaftsstätte, Urnennischen / Kolumbarium, Friedwald, Ruheforst, Waldbestattung, Sternenkinderfelder, Genossenschaftsmodell).

Unser modulares Leistungspaket umfasst:

– Gebührenkalkulation: Kalkulationsaufbau entsprechend der mit Ihnen abgestimmten, ortsspezifischen Gebührensystematik und der Rechtslage je nach Bundesland

– Prüfen der Umlagefähigkeit von Kosten / u.a. öffentliches Grün, Auswärtigenzuschlag

– Beratung zum Umgang mit kalkulatorischen Über- oder Unterdeckungen aus Vorjahren

– Kalkulation von Bestattungsgebühren und sonstigen hoheitlichen Gebühren

– Berechnen der Gebührensätze und Beratung „zum politischen Gebührensatz“

– Prüfen oder Ausarbeiten der Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung

– Erstellung und Gremienvorlage und Präsentation in den Gremien

– Öffentlichkeitsarbeit und Broschüren

– Optimierung der Arbeitsabläufe beteiligter Organisationseinheiten im Rathaus (Ordnungsamt, Standesamt, Bauamt, Friedhofsamt, Stadtkämmerei, Bauhof, Kirchen, externen Dienstleistern)

– Optimierung des Bürgerservice

– Ausschreibung von Bestattungsleistungen: Bestattungsleistungen sind nach UVgO (Unterschwellenvergabeordnung) / VOL (Dienstleistung) auszuschreiben. Wir unterstützen Sie dabei (u.a. Ausschreibungsunterlagen, Leistungsverzeichnis, Submission, Wertung nach festgelegten Kriterien und Vergabe sowie Beauftragung mit Bestattungsvertrag.

Kontakt:  Verwaltungsreform21 – Büro für Personal- und Organisationsberatung – Kommunalberatung

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Gebührenkalkulation - Kommunalberatung

Rechtssichere Kalkulation von Gebühren – Vorlage, Kalkulation samt Bericht, Satzung und Präsentation in den Gremien

Friedhofsgebühren (Verwaltungsgebühren, Bestattungsgebühren, Grabnutzungsgebühren incl. Beratung zum Wandel der Friedhofskultur und Trends moderner Bestattungsformen: Baumgräber / Bestattung unter Bäumen, Urnen, Urnengemeinschaftsfelder, anonyme Urnengemeinschaftsstätte, Urnennischen / Kolumbarium, Friedwald, Ruheforst, Waldbestattung, Sternenkinderfelder, Genossenschaftsmodell, Kooperation mit Bestattern, Steinmetzen, Friedhofsgärtner). Exkurs: Bestattungsleistungen sind nach UVgO (Unterschwellen-vergabeordnung) / VOL (Dienstleistung) auszuschreiben. Wir unterstützen Sie dabei (u.a. Ausschreibungsunterlagen, Leistungsverzeichnis, Submission, Wertung nach festgelegten Kriterien und Vergabe + Beauftragung).

Kalkulation der Gebühren für Obdachlosenunterkünfte und Asylunterkünfte: Benutzungsgebühren für Obdachlosenunterkünfte und Asylunterkünfte sind rechtssicher und praktisch zu kalkulieren; jedes Bundesland mag dazu eigene Kommunalabgabengesetze haben. Die Gerichte entscheiden viel und es ist daher die Rechtsprechung zu beachten. Unsere Kalkulation erfolgt dabei nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen. Sämtliche gebührenrelevanten Kosten werden ausgehend von der Haushalts- bzw. Wirtschaftsplanung und Basisdaten wie z.B.  Anlagenachweisen bzw. der Kostenaufstellungen ermittelt. Diese werden entsprechend den Gebäuden der Unterbringung ermittelt, dass eine entsprechende Kalkulation erfolgen kann. Die Verteilungsmaßstäbe und Kriterien sprechen wir mit Ihnen ab. Wir erstellen für Sie den Kalkulationsbericht, die Kalkulation, die Änderungssatzung und die Gremienvorlage, die wir gerne vor Ort präsentieren.

Verwaltungsgebühren

Kalkulation der Kindergartengebühren (U3 / Ü3)

Fremdenverkehrsabgabe / Kurtaxe

Feuerwehr-Kostenersätze (Feuerwehrkonzeption)

Kalkulation von Benutzungsgebühren, z.B. kommunale Mehrzweckhallen, Bäder, Freibäder

Wasser-/Abwassergebühren (Beiträge)

verwaltungsreform21.de - Wir schaffen Perspektiven
www.verwaltungsreform21.de – Wir schaffen Perspektiven

Bewertung von Beamtenstellen – Das analytische Bewertungsverfahren

Zu unterscheiden ist bei:

Beamte          = analytisches Bewertungsverfahren der Eingruppierung nach Verwaltungsreform21

Beschäftigte = Tätigkeitsmerkmale für summarisches Verfahren der Eingruppierung

Nach § 18 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) sind die Funktionen der Beamten und Soldaten nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Laufbahnämtern zuzuordnen.

Analytische Verfahren sind dadurch gekennzeichnet, dass die verschiedenen mit der Wahrnehmung einer Stelle verbundenen Anforderungen jede für sich erfasst und bewertet werden. Aus diesen Teilbewertungen wird in einem zweiten Schritt nach einer vorgegebenen Systematik und unter Einbeziehung des unterschiedlichen Gewichts der einzelnen Anforderungen die Gesamtbewertung entwickelt.

Zur Bewertung von Dienstposten gibt es verschiedene Modelle. Die Dienstpostenbewertung von Verwaltungsreform21 und div. Bewertungsmodelle der Gemeindeprüfung bzw. Rechnungshöfe sind vergleichbar. Die Modelle umfassen oft fünf bis sieben Bewertungsmerkmale, wie auch das Modell von Verwaltungsreform21:

  • Schwierigkeitsgrad der Informationsverarbeitung / Quantität und Qualität Schwierigkeitsgrad der dienstlichen Beziehungen / Kommunikation
  • Grad der Selbständigkeit (ohne Anweisung aus eigenem Antrieb)
  • Grad der Verantwortung (durch die Aufgabe, Ressourcen, Ergebnisse und Führung und Leitung)
  • Grad des Kraftaufwands bei manuellen Diensten (v.a. einfacher Dienst)
  • Grad der Vor- und Ausbildung
  • Grad der Erfahrung in dieser Funktion / anderen Funktionen

Diese Bewertungsmerkmale werden – je nach Modell – entsprechend ihrer Bedeutung unterschiedlich gewichtet. Jedes Bewertungsmerkmal wiederum wird inhaltlich durch Bestimmungsgrößen  von Verwaltungsreform21 (weitere Kriterien) definiert, in Beziehung gebracht und in  Schwierigkeitsstufen untergliedert. Die einzelnen Schwierigkeiten werden durch Erläuterungen zu den Stufen erneut konkretisiert und mit Stufenwertepunkten versehen. Mit Hilfe des jeweiligen Bewertungsmodells können die Anforderungen aus der Wahrnehmung der Ressourcenverantwortung, die sich im Rahmen des Neuen Steuerungsmodells / Kommunalen Steuerungsmodells ergeben, erfasst und bewertet.

Im Zusammenhang der Bewertungskriterien von Verwaltungsreform21 erfordern einige Bewertungsmerkmale eine differenzierte Betrachtung (z. B. beim Schwierigkeitsgrad der Informationsverarbeitung, Schwierigkeitsgrad der dienstlichen Kommunikation, Grad der Verantwortung, Ausführungsverantwortung, Leitungsverantwortung bzw. Ressourcenverantwortung).

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Die EU-Entgelttransparenz-Richtlinie (EU-ETRL) bzw. das (fehlende) Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) in Deutschland: EU-Recht in Kraft: ab 08. Juni 2026

Was sind die Auswirkungen der EU-Entgelttransparenz-Richtlinie (EU-ETRL) ab Inkrafttreten zum 08. Juni 2026 hinaus über das deutsche Recht (Entgelttransparenzgesetzes vom 05.07.2021)? Was sollte der öffentliche Arbeitgeber jetzt veranlassen bzw. gewähren?

1.) Bewerber und Bewerberinnen haben Anspruch auf Informationen zum Einstiegsgehalt oder zur Gehaltsspanne für gleichgelagerte Arbeitsplätze (Stellen) bei Ihnen.

Also: Der öffentliche Arbeitgeber informiert die Kandidaten im Bewerbungsgespräch über das Einstiegsentgelt der in Frage stehenden offenen Arbeitsstelle oder dessen Spanne und die einschlägigen Bestimmungen des TVöD, TV-L, TV-V bzw. des einschlägigen Tarifvertrages.

2.) Der Arbeitgeber darf beim Einstellungsgespräch nicht nach der Vergütung des alten Arbeitgebers des Bewerbers fragen!

Also: Der öffentliche Arbeitgeber stellt keine Fragen nach der Entwicklung der Bezahlung laufender oder früheren Beschäftigungsverhältnisse des Kandidaten.

3.) Es ist möglich, dass im Extremfall Ihre „Verschwiegenheitsabsprachen“  zum Gehalt aktueller Beschäftigter nicht mehr gültig sind!

Also – unser Vorschlag:  Der öffentliche Arbeitgeber versucht möglichst anonym zu antworten, sodass ggf. die Clusterstelle oder Funktionsstelle mit deren Vergütung genannt wird.

4.) Beschäftigte erhalten umfassende Auskunftsrechte über Vergleichsgehälter von Cluster-Gruppen in Ihrem Bertrieb.

Also: Der öffentliche Arbeitgeber stellt die einschlägigen Bestimmungen des TVöD, TV-L, TV-V bzw. des einschlägigen Tarifvertrages samt der Entgelttabellen zur Verfügung.

5.) Der Arbeitgeber muss objektive und nachvollziehbare Vergütungssysteme haben, was bei TV-V, TVöD bzw. sonstigen an öffentliche Tarife gebunde Arbeitgeber kein Problem ist, da die Entgeltgruppen im Bewertungsrecht wie in den Entgelttabellen klar geregelt sind. Insbesondere sind unterschiedliche Eingruppierung anhand von Stellenbewertungen differenziert vorzulegen.

Ist die Stellenbeschreibung und die Stellenbewertung die Lösung zur Einhaltung der Vorgaben durch die EU-ETRL bzw. das (fehlende) Entgelttransparenzgesetz in Deutschland? Welche Rechte und Pflichten sind neu?

Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie (EU-ETRL) verlangt ein Vergütungssystem, das gleiches Entgelt für gleiche oder gleichwertige Arbeit gewährleistet. Zulässig sind geschlechtsneutrale Kriterien wie Kompetenzen, Belastungen, Verantwortung und Arbeitsbedingungen (Art. 4 Abs. 1 EntgTranspRL).

Wichtig ist, dass bereits ein einzelner besser bezahlter „Vergleichsmitarbeiter“ in einem gleichgelagerten Cluster oder einer „Aufgabenfamilie“ künftig ausreichen kann, um eine Diskriminierungsvermutung auszulösen, was der Arbeitgeber ausräumen muss.

Es ist festgelegt, dass nicht der Beschäftigte beweisen muss, dass eine Benachteiligung vorliegt, sondern der Arbeitgeber muss nachweisen, warum Gehaltsunterschiede „sachlich gerechtfertigt sind“, das heißt wiederum, dass es auf die sachgerechte Erarbeitung einer individuellen Stellenbeschreibung und sachgerechten Stellenbewertung nach dem richtigen Tarifvertrag ankommt!

Bei Uneinigkeit über sog. „Entgeltbenachteiligung“ ist der Arbeitgeber also nachweispflichtig.

Benachteiligte Beschäftigte können etwa entgangenes Entgelt und immateriellen Schaden ersetzt verlangen. Im Zweifel muss stets der Arbeitgeber belegen, dass die unterschiedliche Vergütung sachlich gerechtfertigt ist (Art. 16 EntgTranspRL). Dokumentieren Sie jede Vergütungsentscheidung in der Personalakte nach dem Tenor: „Weshalb eine Erhöhung gewährt oder abgelehnt wurde“.

Welche Auskunftsansprüche hat Ihr Beschäftigter bzw. Arbeitnehmer?

Die Beschäftigten erhalten jetzt deutlich stärkere Auskunftsrechte. Sie können Auskunft über das nach Geschlechtern aufgeschlüsselte Durchschnittsentgelt vergleichbarer  Beschäftigter verlangen. Dieses Recht gilt unabhängig von der Unternehmensgröße; bisher setzte das deutsche Recht erst bei 200 Beschäftigten an (Art. 7 EntgTranspRL).

Ist eine geübte Praxis der „tatsächlichen Vergütung“ der Beschäftigten problematisch?

Ja, durch z.B. historisch gewachsene Vergütungsunterschiede bisheriger „altgedienter Beschäftigter“ zu „jüngeren Beschäftigten“ mit fehlenden Dokumentationen mit sachgerechter Begründung der Unterschiede ist dies problematisch, da Sie „unterschiedliche Bezahlungen“ haben.

„Vergleichbare“ Arbeitsgebiete und Stellen“ können vorliegen, wenn völlig unterschiedliche Tätigkeiten ausgeübt werden. Für die Entgelttransparenz ist aber entscheidend, ob beide Tätigkeiten nach objektiven Kriterien gleichwertig sind, was über die Stellenbeschreibung am klarsten dokumentiert wird.

Daher sind über die „objektive Stellenbeschreibung“ wie folgt ergänzend darzulegen (vgl. Standard-Stellenbeschreibung von Verwaltungsreform21):

1.) Welche Fachkenntnisse braucht die Arbeitsstelle bzw. die Stelle?

2.) Wie hoch ist die Verantwortung – Ausführungsverantwortung bzw. Führungsverantwortung auf der konkreten Stelle?

3.) Wie hoch ist z.B. die Selbstständigkeit, der Grad der Bedeutung der Stelle für den Arbeitgeber oder das Maß der Verantwortung bzw. die Schwierigkeit und Bedeutung der Stelle?

4.) Welche Stellen sind gleichwertig in Form von Clustern in einer Abteilung oder nach Funktionen (z.B. Beauftragte) ?

5.) Welche Stellen sind gleichwertig in Form der Hierarchie und Unterstellung von Beschäftigten? Sind ein Cluster z.B. „Abteilungsleiter- oder Sachgebietsleiterstellen?

Welche grundsätzlichen Berichtspflichten des öffentlichen Arbeitgebers gibt es?

Unabhängig von einer europarechtskonformen Auslegung ist nach § 16 Entg-TranspG i.d.F. vom 5.7.2021 bei den öffentlichen Arbeitgebern, also Kommunen und kommunalen Unternehmen und Einrichtungen mit mehr als 200 Beschäftigten der individuelle Auskunftsanspruch der Beschäftigten gegenüber tarifgebundenen Arbeitgebern nach §§ 11 bis 14 EntgTranspG i.d.F. vom 5.7.2021 zu beachten, der weiterhin besteht und durchsetzbar ist.

Gibt es neue Berichtspflichten für öffentliche Arbeitgeber?

Art. 9 ETRL sieht Berichtspflichten für öffentliche Arbeitgeber ab mind. 100 Beschäftigte vor und zwar in künftig jeweils unterschiedlichen Zeitintervallen und zu sieben unterschiedlichen Indikatoren (für Arbeitgeber ab 150 Beschäftigten bis 7. Juni 2027, ab 100 Beschäftigten bis 7. Juni 2031); dies wird aber in Deutschland ohne Verpflichtung derzeit gesehen!

Unser Team Verwaltungsreform21 berät Sie gerne!

Stellenbewertung

Stellenbewertung - Kommunalberatung
Stellenbewertung – Kommunalberatung
Stellenbeschreibungen & Stellenbewertungen  für Kommunen und ihre öffentlichen Betriebe (v.a. Stadtwerke, Ver- und Entsorgung, Netzgesellschaften, Wasser- und Abwasserverbände)

In den Vorjahren wurde bei Ihnen vermutlich eine Bewertung vorgenommen. Aufgrund der verschiedener Anpassungen der örtlichen Entwicklungen der Organisation oder tariflicher Änderungen erscheint es erforderlich, die die Stellenbeschreibung und Stellenbewertung aufzuarbeiten, um sie so auf den neuesten Stand zu bringen.

Wir bewerten für Sie die Stellen bzw. Funktionen der Beamten, Beschäftigten (TVöD-V / TVöD-VKA, TV-L, TV-Bund) bzw. Arbeitnehmer (TV-V) nach den gültigen Tarifverträgen im öffentlichen Dienst und bei GmbHs und stellen den Vergleich her.

Wir überprüfen die vorhanden Bewertungen im Sinne einer Qualitätssicherung bzw. Fortschreibung der Stellenbewertung.

Wir erstellen neue Stellenbeschreibungen mit oder ohne Arbeitsplatzinterviews (ggf. Video-Interviews). Auch sog. „Quereinsteiger  bzw. Quereinsteigerinnen“ sind in kurzer Zeit gleichwertige Beschäftigte mit hoher Motivation, die eine sachgerechte Stellenbewertung brauchen. 
Wir beraten Ihre örtliche Stellenbewertungskommission oder richten diese für Sie ein.

1. Analytische Stellenbewertung von Dienstposten – Beamte

2. Stellenbewertung für Beschäftigte (ehemals: Angestellte, Arbeiter) nach TVöD (VKA) bzw. TV-L und Spezialtarifen, z.B.

Sachgerechte Eingruppierung von IUK-Beschäftigte, Beschäftigte in Kassen, Kassenleiter, Vollstreckungsbeamte, Gemeindlicher Vollzugsdienst / Kommunaler Ordnungsdienst, Erziehungs- und Sozialberufe – Erzieherinnen, handwerkliche Tätigkeiten (Arbeiter), Beschäftigte im Bauhof, Techniker, Meister, Ingenieure, Klärmeister, Klärfacharbeiter, Chemotechniker, Waldarbeiter, Förster, Tierpfleger, Feuerwehr, Feuerwehrkommandanten, Feuerwehrgerätewarte, Dipl.-Bibliothekare / Dipl.-Bibliothekarinnen, Volkshochschule, Musikschule, Schulhausmeister, Hausmeister, Beschäftigte in Archiven und Museen, Schulsekretärinnen, Beschäftigte in Bäderbetrieben, in Gesundheitsberufen , Juristen und viele mehr.

3. Stellenwertung nach TV-V für Versorgungsbetriebe / Stadtwerke und Überleitung zum TV-V

Ihr Team Verwaltungsreform21 – Büro für   Personal- und Organisationsberatung – Kommunalberatung

Mobil: 0160/3210967   I  post@verwaltungsreform21.de