Das Verwaltungsreform21-Teamist für Kommunen und ihre Betriebe der qualifizierte Ansprechpartner in der Personal- und Organisationsberatung.
Vertrauen und Diskretion sind die Basis und der Schlüssel unserer langjährigen Zusammenarbeit mit Kommunen.
Wir beraten und unterstützen Sie vor Ort mit zukunftsorientierten und wirtschaftlichen Problemlösungen.
Wir begleitenVeränderungsprozesse und sichern damit den Erfolg langfristig.
Mit unserem berufserfahrenen, interdisziplinären Team bieten wir professionelle Dienstleistungen von der Konzeptentwicklung bis zur praktischen Umsetzung.
Wir erarbeiten mit Ihnen flexible und ganzheitliche Lösungen.
Wir bieten Ihnen bei komplexen Fragestellungen optimalen Nutzen durch maßgeschneiderte und individuelle Lösungen.
Wir helfen sofort und bauen Brücken.
Kontakt: Ihr Team Verwaltungsreform21 – Büro für Personal- und Organisationsberatung – Kommunalberatung Thomas Fedrow
Bewertung von Beamtenstellen – Das analytische Bewertungsverfahren
Zu unterscheiden ist bei:
Beamte = analytisches Bewertungsverfahren der Eingruppierung nach Verwaltungsreform21
Beschäftigte = Tätigkeitsmerkmale für summarisches Verfahren der Eingruppierung
Nach § 18 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) sind die Funktionen der Beamten und Soldaten nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Laufbahnämtern zuzuordnen.
Analytische Verfahren sind dadurch gekennzeichnet, dass die verschiedenen mit der Wahrnehmung einer Stelle verbundenen Anforderungen jede für sich erfasst und bewertet werden. Aus diesen Teilbewertungen wird in einem zweiten Schritt nach einer vorgegebenen Systematik und unter Einbeziehung des unterschiedlichen Gewichts der einzelnen Anforderungen die Gesamtbewertung entwickelt.
Zur Bewertung von Dienstposten gibt es verschiedene Modelle. Die Dienstpostenbewertung von Verwaltungsreform21 und div. Bewertungsmodell der Gemeindeprüfung bzw. Rechnungshöfe sind vergleichbar. Die Modelle umfassen oft fünf bis sieben Bewertungsmerkmale, wie auch das Modell von Verwaltungsreform21:
Schwierigkeitsgrad der Informationsverarbeitung / Quantität und Qualität Schwierigkeitsgrad der dienstlichen Beziehungen / Kommunikation
Grad der Selbständigkeit (ohne Anweisung aus eigenem Antrieb)
Grad der Verantwortung (durch die Aufgabe, Ressourcen, Ergebnisse und Führung und Leitung)
Grad des Kraftaufwands bei manuellen Diensten (v.a. einfacher Dienst)
Grad der Vor- und Ausbildung
Grad der Erfahrung in dieser Funktion / anderen Funktionen
Diese Bewertungsmerkmale werden – je nach Modell – entsprechend ihrer Bedeutung unterschiedlich gewichtet. Jedes Bewertungsmerkmal wiederum wird inhaltlich durch Bestimmungsgrößen von Verwaltungsreform21 (weitere Kriterien) definiert, in Beziehung gebracht und in Schwierigkeitsstufen untergliedert. Die einzelnen Schwierigkeiten werden durch Erläuterungen zu den Stufen erneut konkretisiert und mit Stufenwertepunkten versehen. Mit Hilfe des jeweiligen Bewertungsmodells können die Anforderungen aus der Wahrnehmung der Ressourcenverantwortung, die sich im Rahmen des Neuen Steuerungsmodells / Kommunalen Steuerungsmodells ergeben, erfasst und bewertet.
Im Zusammenhang der Bewertungskriterien von Verwaltungsreform21erfordern einige Bewertungsmerkmale eine differenzierte Betrachtung (z. B. beim Schwierigkeitsgrad der Informationsverarbeitung, Schwierigkeitsgrad der dienstlichen Kommunikation, Grad der Verantwortung, Ausführungsverantwortung, Leitungsverantwortung bzw. Ressourcenverantwortung).
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1. Entgeltgruppe 1 (einfachste Tätigkeiten). Die Entgeltgruppe 1 ist bei den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppen 2 bis 9a (handwerkliche Tätigkeiten) und Entgeltgruppen 2 bis 12 (Büro-, Buchhalterei-, sonstiger Innendienst und Außendienst) nachrichtlich mit aufgeführt. TThomas Fedrow
2. Entgeltgruppen 2 bis 9a (handwerkliche Tätigkeiten) – Anlage 1
EG 1 bis EG 4: An- und Ungelernte (Beamte = einfacher Dienst)
EG 5 bis EG 9a: mindestens mit 3-jähriger Ausbildung (Mittlerer Dienst)
EG
Ausbildung
Anforderungen, (Beschäftigte mit)
1
Keine
einfachste Tätigkeiten
2
Keine
einfachen Tätigkeiten
3
keine Einarbeitung: 2-4 Wochen
Beschäftigte, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 2 heraushebt, dass sie eine eingehende fachliche Einarbeitung erfordert.
4
weniger 3 J. Einarbeitung: 5-8 Wochen
1. Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von weniger als drei Jahren, die in ihrem oder einem
diesem verwandten Beruf beschäftigt werden.
4
weniger 3 J.
2. Beschäftigte mit schwierigen Tätigkeiten.
5
mind. 3 J.
Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren, die in ihrem oder einem diesem verwandten
Beruf beschäftigt werden.
6
mind. 3 J.
Beschäftigte der Entgeltgruppe 5, die hochwertige Arbeiten verrichten.
7
mind. 3 J.
Beschäftigte der Entgeltgruppe 5, die besonders hochwertige Arbeiten verrichten.
3. Entgeltgruppen 2 bis 12 (Büro-, Buchhalterei-, sonstiger Innendienst und Außendienst) – Anlage 2
EG (1) 2 bis EG 8 mit mindestens 2- oder 3-jähriger Ausbildung (bis mittlerer Dienst)
EG
Ausbildung
Anforderungen, (Beschäftigte mit)
1
keine
einfachsten Tätigkeiten
2
keine
mit einfachen Tätigkeiten
3
keine Einarbeitung: 2-4 Wochen
Beschäftigte, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 2 heraushebt, dass sie eine eingehende fachliche Einarbeitung erfordert.
4
keine Einarbeitung: 5-8 Wochen
1. Beschäftigte, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 3 heraushebt, dass sie mindestens zu einem Viertel
gründliche Fachkenntnisse erfordert.
4
keine Einarbeitung: 5-8 Wochen
2. Beschäftigte mit schwierigen Tätigkeiten.
5
mind. 3 Jahre
1. Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer
von mindestens drei Jahren und entsprechender Tätigkeit.
5
mind. 3 Jahre
Beschäftigte, deren Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfordert.
6
mind. 3 Jahre
Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert, sowie Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 2, deren Tätigkeit vielseitige Fachkenntnisse erfordert.
7
mind. 3 Jahre
Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, deren Tätigkeit mindestens zu einem Fünftel selbstständige Leistungen erfordert.
8
mind. 3 Jahre
Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, deren Tätigkeit mindestens zu einem Drittel selbständige Leistungen erfordern.
EG 9 bis EG 12: Bachelor- oder Fachhochschulabschluss (gehobener Dienst)
EG
Ausbildung
Anforderungen, (Beschäftigte mit)
9a
Bachelor/FH
Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, deren Tätigkeit selbständige Leistungen erfordern.
9b
Bachelor/FH
1. Beschäftigte mit abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
9b
Bachelor/FH
2. Beschäftigte, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen erfordern.
9c
Bachelor/FH
Beschäftigte, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 9b heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist.
10
Bachelor/FH
Beschäftigte, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9c heraushebt.
11
Bachelor/FH
Beschäftigte, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9c heraushebt.
12
Bachelor/FH
Beschäftigte, deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe 11 heraushebt.